Als Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ergibt sich für Sie eine grundsätzliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Das gilt entsprechend auch im Steuerrecht.
Haben Sie als Einzelkaufmann (gilt nicht für OHG, KG) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (z. B. den Kalenderjahren 2022 und 2023) nicht mehr als € 600.000,00 Umsatzerlöse und nicht mehr als € 60.000,00 Jahresüberschuss erzielt? Wenn ja, dann müssen Sie für das Wirtschaftsjahr 2024 keine Steuerbilanz erstellen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten höhere Betragsgrenzen, nämlich € 800.000,00 für Umsatzerlöse und € 80.000,00 für den Jahresüberschuss. In jedem Fall können Sie weiter freiwillig bilanzieren, was Ihnen gegebenenfalls Vorteile bietet. Sprechen Sie mit uns.
Bei Bilanzierungspflicht benötigen wir von Ihnen relativ zeitnah folgende Unterlagen:
Im Anhang der Bilanz müssen wesentliche Daten veröffentlicht werden:*
*) Zum Teil betrifft dies aber nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Falls Ihnen die für Ihre GmbH maßgebliche Größenklasse nicht bekannt ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.
Gewerbetreibende müssen jeweils zum Schluss eines Geschäfts-/Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen. Die Inventur muss zeitnah erfolgen, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag. Für die Bestandsaufnahme gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren (FIFO bzw. LIFO-Verfahren). Im Interesse eines niedrigen Gewinns sollte bei voraussichtlich dauernder Wertminderung von Vermögensgegenständen vom Wahlrecht der Teilwertabschreibung Gebrauch gemacht werden. Treten Inventurdifferenzen auf (Differenz zwischen dem buchmäßig errechneten Wert und den Ergebnissen der Inventur), kann dies unterschiedliche Ursachen haben (Fehler bei Warenerfassung/Diebstahl). Nehmen Sie in solchen Fällen mit uns Kontakt auf. Wurde das Festwertverfahren angewandt, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem 5. Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).
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